Transparenzregister: Ende der Ausnahmeregelungen – Alle Unternehmen müssen Bericht erstatten

Youco24 Transparenzregister - Ende der Ausnahmeregelungen

Das Transparenz- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG), das im Juni 2021 vom Bundestag verabschiedet wurde, tritt am 1. August 2021 in Kraft. Alle Unternehmen müssen dem Transparenzregister Bericht erstatten – auch die, die bisher nicht dazu verpflichtet waren. Damit wird das Transparenzregister zu einem Vollregister.

Das Transparenzregister wird zum Vollregister

Die Meldepflicht gilt auch für börsennotierte Unternehmen und deren Tochtergesellschaften sowie für Unternehmen, deren Informationen aus anderen Registern (z.B. dem Handelsregister) entnommen werden können. Für diese Fallgruppen galt die Meldepflicht bisher als erfüllt und die Unternehmen waren nicht verpflichtet, eine Meldung an das Transparenzregister abzugeben.

Das TraFinG verpflichtet diese Unternehmen und deren Vertreter, den wirtschaftlich Berechtigten zu identifizieren und an das Transparenzregister zu melden. Um alle Einträge im Transparenzregister aktuell zu halten, sind Änderungsmitteilungen erforderlich.

Neue Definition wer wirtschaftlich Berechtigter ist

Wirtschaftlich Berechtigter ist grundsätzlich jede Person, die direkt oder indirekt mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile oder Stimmrechte eines Unternehmens kontrolliert.

Gibt es im Falle einer GmbH oder AG keine solche Person, gelten die Mitglieder des Vorstands oder der Geschäftsführung als fiktive wirtschaftlich Berechtigte. Der Eintrag im Transparenzregister muss bei jeder Änderung der Zusammensetzung oder der Geschäftsführung der Gesellschaft oder der Daten, die Gegenstand der Eintragung sind (z.B. Wohnort oder Nachname), aktualisiert werden.

Übergangsfristen für bestehende Gesellschaften

Folgende Übergangsfristen gelten für Vereine oder Gesellschaften, die durch die Gesetzesänderung meldepflichtig geworden sind. Innerhalb dieser Fristen ist die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer an das Transparenzregister erforderlich.

ÜbergangsfristRechtsformen
31.03.2022AGs, SEs und KGaAs
30.06.2022GmbHs, Genossenschaften, Europäische Genossenschaften, Personengesellschaften
31.12.2022Sonstige Fälle (insbesondere Vereine, Stiftungen oder eingetragene Partnerschaften)

Diese Übergangsbestimmungen gelten nur für Vereinigungen, die nach geltendem Recht ihren wirtschaftlich Berechtigten bisher nicht an das Transparenzregister melden müssen. Die Übergangsbestimmungen gelten nicht für neue Gesellschaften, die nach dem 01.08.2021 gegründet werden. Sie müssen dem Transparenzregister ihre wirtschaftlichen Eigentümer unverzüglich nach ihrer Gründung mitteilen.

Youco24 sorgt für Ihre Compliance

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